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Steuerliche Zuordnung von Gutachterhonoraren

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Einkunftsart

Ärztinnen und Ärzte erzielen im Regelfall entweder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz/EStG, wenn sie in einem Angestelltenverhältnis arbeiten, oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), wenn sie eine eigene Praxis betreiben. Erstellt die Ärztin bzw. der Arzt ein Gutachten im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses, helfen für eine richtige Einkünftezuordnung folgende Abgrenzungskriterien (vgl. u. a. FinMin Schleswig-Holstein vom 7.12.2012, VI 302 – S 2246 – 225):

Auftragserteilung

Erfolgt die Auftragserteilung für das Gutachten über die Klinikleitung an den Arzt und wird und wird auch die Abrechnung der gutachterlichen Tätigkeit unter Mitwirkung der Klinik erstellt, spricht dies für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Vergütung an das Krankenhaus

Für das Vorliegen von Einkünften aus selbstständiger Arbeit sprechen u. a. Umstände wie das Zahlen eines Entgelts für die Benutzung der zur Erstellung der Gutachten notwendigen Krankenhauseinrichtungen oder wenn der Arzt das Gutachten im eigenen Namen und mit eigenem Briefkopf erstellt und unterschreibt.

Arbeitsvertrag

Für die richtige Einkünftequalifizierung ist auch ein Blick in den Arbeitsvertrag hilfreich. Tarifverträge oder auch Einzelarbeitsverträge der Ärzte sehen oftmals eine Pflicht zur Erstellung von Gutachten vor. Eine derartige Verpflichtung spricht dafür, dass das Erstellen des Gutachtens im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgt und dass die Vergütung zum Arbeitslohn zählt.

Stand: 25. Februar 2025

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Erscheinungsdatum:

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Dr. Stilz Behrens & Partner mbB Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte
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