Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
ab dem 01. Januar 2024 treten sowohl mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (sog. MoPeG) als auch mit dem sog. Wachstumschancengesetz einige Neuerungen in Kraft. Wir möchten Sie hiermit auf einige relevante Änderungen hinweisen, da diese erhebliche rechtliche und steuerliche Auswirkungen mit sich bringen:
1. Allgemeiner Hinweis für sämtliche Personengesellschaften
Das MoPeG führt zu einer Neuregelung der gesetzlichen Vorschriften bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), offenen Handelsgesellschaften (§§ 105 ff. HGB) und Kommanditgesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG (§§ 161 ff. HGB).
Viele Einzelpunkte sind lediglich neu formuliert und an schon bisher aufgrund Rechtsprechung geltende Grundsätze angepasst, viele andere Punkte sind hingegen nicht nur neu formuliert und verortet, sondern auch inhaltlich neu und abweichend zu den bisherigen Regelungen gefasst.
Aus diesem Grund möchten wir allgemein darauf hinweisen, dass bisherige Gesetzesfassungen künftig nicht mehr gelten, sondern im Einzelfall genau geprüft werden muss, wo sich frühere Regelungen künftig im Gesetz verorten und welche Änderungen im Einzelfall zu beachten sein werden. Da es sich bei dem Recht der Personengesellschaften um dispositives, d.h. gestaltbares Recht handelt, könnte primär dann Handlungsbedarf bestehen, wenn keine oder nur rudimentäre Gesellschaftsverträge vorliegen. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Neben diesem allgemeinen Hinweis möchten wir auf insgesamt drei derzeit besonders für Sie relevante Themen im Folgenden aufmerksam machen:
2. Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR
Im Zuge der Änderungen dieses Gesetzes wird ein Gesellschaftsregister für GbRs eingeführt. Gesellschaften, die in dieses Register eingetragen werden, tragen fortan den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“. Eine allgemeine Pflicht zur Eintragung in dieses Gesellschaftsregister besteht allerdings nicht.
Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister wird nur dann verpflichtend, wenn zukünftig die GbR als solche in andere öffentliche Register, wie bspw. das Grundbuch oder das Handelsregister eingetragen werden soll. Besonders relevant wird dies beim Erwerb, der Veräußerung oder der Verfügung über Rechte an einem Grundstück. Erst nachdem die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein wird, wird künftig eine solche Verfügung
möglich sein. Außerdem ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister verpflichtend, wenn die GbR als Gesellschafterin an einer anderen Gesellschaft beteiligt werden soll, da auch hierfür eine Eintragung in einem öffentlichen Register, etwa dem Handelsregister,
notwendig ist.
Nach der Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister, wird diese eGbR dann nur noch unter ihrem eigenen Namen in den öffentlichen Registern eingetragen. Die Eintragung der Namen der einzelnen Gesellschafter entfällt damit, Verfügungen über Anteile an der eGbR werden damit einfacher möglich.
Insgesamt sehen wir trotz dieser Neuregelung keinen sofortigen Handlungsbedarf für die Eintragung einer bereits bestehenden GbR in das Gesellschaftsregister. Ist die GbR jedoch Eigentümerin eines Grundstücks oder an anderen Gesellschaften beteiligt, dann wird künftig eine solche Eintragung dann zwingend werden, wenn in der Gesellschaft oder im Hinblick auf das von der Gesellschaft gehaltene Grundvermögen Veränderungen anstehen. Dies könnte dann im Zweifel zu zeitlichen Verzögerungen führen. Stehen also entsprechende Veränderungen oder Verfügungen an, sollte die GbR rechtzeitig in das Gesellschaftsregister eingetragen werden.
3. Änderungen im Sozialversicherungsrecht
Durch die Neuerungen des MoPeG ergeben sich im Hinblick auf die GbR ggf. Änderungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Bisher wurde die Sozialversicherungsfreiheit der Bezüge eines Gesellschafters einer GbR von dem Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung nicht in Zweifel gezogen. Dies könnte sich jetzt ändern: Es wäre möglich, dass die Deutsche Rentenversicherung aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen und der
damit verbundenen rechtlichen Angleichung der GbR an weitere Gesellschaftstypen wie etwa KG oder GmbH künftig die Grundsätze bei den anderen Gesellschaftstypen auf die GbR übertragen wird, was zu einem schärferen Prüfungsmaßstab führen könnte. Es empfiehlt sich daher, gesellschaftsrechtliche Regelungen im Hinblick auf die Sozialversicherung zu prüfen.
4. Handlungsbedarf bei der Grunderwerbsteuer?
Das Grunderwerbsteuergesetz stellt bisher folgende Eigentümerwechsel steuerfrei, soweit dieselbe Person beteiligt ist bzw. war:
- von Einzelpersonen/Miteigentümergemeinschaften an Personengesellschaften
- von Personengesellschaften an Einzelpersonen/Miteigentümergemeinschaften
- von Personengesellschaften an Personengesellschaften
- Gemeinschaftlichem Eigentum einer Personengesellschaft in Flächeneigentum
Hier drohte aufgrund des Entwurfs zum Wachstumschancengesetz zum 01. Januar 2024 eine Anpassung dahingehend, dass die o.g. Übertragungen grunderwerbsteuerpflichtig werden. Auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages hat dieser im letzten Moment noch für eine Fortsetzung der o.g. Grunderwerbsteuerbefreiungen –zumindest befristet derzeit bis Ende 2024 –gesorgt. Es steht allerdings am 15. Dezember 2023 noch die Zustimmung im Bundesrat aus. Daher ist das Zustandekommen des Wachstumschancengesetzes noch nicht gesichert. Dem Vernehmen nach könnte es durchaus (wegen anderer Punkte) dazu kommen, dass das Gesetz im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat finalisiert werden muss. Hierbei könnte die o.g. zunächst geplante Verschlechterung wieder aufs „Tableau“ kommen.
Wer sicher gehen will, noch die bisherigen Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen und damit eine Grunderwerbsteuer von 5% des Kaufpreises/ Grundstückswertes vermeiden zu können, sollte daher entsprechende Übertragungen vor dem 01. Januar 2024 realisieren. Aber auch bei Zustandekommen des Wachstumschancengesetzes ist nicht abzusehen, was über den derzeit diskutierten Fortsetzungszeitraum bis Ende 2024 hinaus Geltung haben wird. Wir empfehlen daher spätestens im kommenden Jahr 2024 entsprechende Arbeiten durchzuführen. Auch hierzu beraten wir Sie gerne.
Beispiel:
Eine Einzelunternehmerin, die Eigentümerin des Geschäftsgrundstücks ist, will ihren Sohn zu 50% an ihrem Unternehmen beteiligen und gründet dafür eine OHG.
Bei einer Gründung bis zum 31.12.2023 ist der Eigentümerwechsel beim Grundstück (Einzelunternehmerin an OHG) grunderwerbsteuerfrei. Zum einen, weil die Einzelunternehmerin selbst zu 50% an der OHG beteiligt ist, zum anderen, weil ihr Sohn in gerader Linie mit ihr verwandt ist.
Bei einer Gründung ab dem 01.01.2024 wäre – sofern die Grunderwerbsteuer im Gesetzgebungsverfahren doch noch gekippt werden sollte – der Eigentümerwechsel in vollem Umfang grunderwerbsteuerpflichtig.
Gerne unterstützen wir Sie auf Wunsch dabei, eine solche Übertragung noch im Jahr 2023 zu realisieren oder Lösungen, die auch ab 2024 möglich sind, zu prüfen. Bitte sprechen Sie uns hierzu einfach an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei Dr. Stilz Behrens & Partner mbB