Im September 2022 wurde über den Arbeitslohn eine Energiepreispauschale von € 300,00 ausbezahlt, bei Gewinneinkünften wurden die Einkommensteuer-Vorauszahlungen entsprechend gemindert. Rentner haben die EPP über den Rentenbezug erhalten.
Die Energiepreispauschale unterliegt dem Lohnsteuerabzug bzw. ist zu versteuern.
Dies ist kritisch zu sehen, weil es sich hierbei nicht um eine Einkunftsart, sondern um eine staatliche Subvention handelt, denn der Pauschale steht keine Gegenleistung, z.B. in Form der individuellen Arbeitskraft, gegenüber.
Aus diesem Grund ist vor dem FG Münster ein Musterverfahren (Az. 14 K 1425/23 E) zur Energiepreispauschale anhängig.
Gegen die Besteuerung kann mit Bezug auf dieses Urteil Einspruch eingelegt werden. Aufgrund des geringen Streitwerts bestehen ggf. starke Zweifel an der Wirtschaftlichkeit (Kosten-Nutzen-Abwägung) bzw. diese ist vorab zu überprüfen.
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen oder bei der Anwendung des Musterverfahrens.