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Handlungspflicht für Arbeitgeber: das neue Nachweisgesetz

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Der Gesetzgeber hat am 23. Juni 2022 ein überarbeitetes Nachweisgesetz verabschiedet, welches die Vorgaben einer EU-Richtlinie (leider überschießend) umsetzt. Arbeitgeber sind aufgrund der weitreichenden Änderungen nun gehalten, ihre Arbeitsvertragsmuster zu überprüfen und anzupassen. Die verschärften "Nachweispflichten" - also die Pflichten zur Unterrichtung über die wesentlichen Arbeitsbedingungen – gelten bereits ab dem 01. August 2022. Bei etwaigen Verstößen drohen künftig – dies ist neu –  Bußgelder in Höhe von bis zu EUR 2.000,00.

Erheblich erweitert wurde der Katalog an Nachweispflichten des Nachweisgesetzes. Arbeitgeber werden infolge der Gesetzesänderung zusätzlich zu den bereits bestehenden Nachweispflichten ab dem 01. August 2022 auch die folgenden Punkte schriftlich (!), elektronische Form wie E-Mail genügt nicht, nachzuweisen haben:

  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis, Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage,
  • das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen,
  • Dauer der Probezeit, sofern vereinbart,
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Prämien etc.,
  • die vereinbarte Arbeitszeit einschließlich Ruhepausen, bei vereinbarter Schichtarbeit Angaben zum Schichtsystem etc.,
  • Regelungen zur Arbeit auf Abruf, falls vereinbart,
  • gegebenenfalls freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer, sofern vereinbart,
  • etwaiger Anspruch auf Fortbildungen,
  • sofern vereinbart: die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
  • Fälligkeit des Arbeitsentgelts sowie die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
  • im Grundsatz: Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird.

Die neuen Pflichten gelten bei Neueinstellungen ab dem 1. August 2022. Im Gegensatz zur früheren Regelung muss dem Arbeitnehmer bereits am ersten Arbeitstag die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorliegen. Die weiteren Nachweise müssen spätestens in sieben Kalendertagen nachgereicht werden.

Neu ist außerdem, dass dem Arbeitgeber zur Aushändigung der nachzuweisenden Arbeitsbedingungen nicht mehr eine generelle Monatsfrist (nach Beginn des Arbeitsverhältnisses) gewährt wird. Vielmehr ist die Nachweispflicht grundsätzlich bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung zu führen. Sofern sich wesentliche Arbeitsbedingungen während des Arbeitsverhältnisses ändern, muss der Arbeitsgeber den Arbeitnehmer hiervon spätestens am Tag der Änderung (schriftlich) unterrichtet haben.

Beschäftigte, die vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden, müssen nur schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgeber dazu auffordern. Dann gilt eine Frist von sieben Tagen. Informationen über den Urlaub, die betriebliche Altersversorgung, die Pflichtfortbildung, das Kündigungsverfahren und geltende Kollektivvereinbarungen müssen spätestens innerhalb eines Monats bereitgestellt werden.

 

Hinweis:

Sofern Sie die Erstellung eines neuen Mustervertrages wünschen oder einzelne Fragen zu dem oben dargestellten Thema haben, können Sie gerne auf Ihre Ansprechpartner in unserer Kanzlei Herrn RA Geiger oder Herrn RA Röck zukommen.

 

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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Dr. Stilz Behrens & Partner mbB Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte
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